Allgemeine Geschäftsbedingungen.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Lieferers, soweit sie diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers werden mit Auftragsbestätigung des Lieferers Vertragsbestandteil, spätestens mit Annahme der Lieferung.

I. ANWENDUNG

  1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
  3. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. PREISE

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Teile und Formen verständigen. Ändern sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses Abgaben, Gebühren oder Steuern, welche die Bestellung belasten, so sind wir zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt. Das gleiche gilt bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.
  3. Bei Änderung der Währung oder bei Wechselkursparitäten in der Zeit zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Teillieferung haben wir das Recht, vom demselben zurückzutreten. Ebenso sind wir berechtigt, Währungsverluste unseren Kunden zu belasten, wenn Zahlungen erst nach dem vereinbarten Zahlungsziel unserem Konto gutgeschrieben werden.
  4. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht des freigegebenen Teiles.
  5. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHT

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert sind.  Die Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen soweit diese vereinbart wurden.
    Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
  3. Angemessene Teillieferungen und zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 1 Monat nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb der nächsten 2 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferer berechtigt, vom Käufer Ersatz für den wegen des Versäumnisses entstehenden Schaden zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Unsere weitergehenden Rechte bleiben unberührt.
  6. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr der Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
  7. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
  8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.
    Das gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten, eintreten.
    Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
    Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 aufgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG

Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Gewissen.

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über.
    Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mittelung der Versandbereitschaft über.
  2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Lager-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  3. Der Besteller trägt die Gefahr für alle zurückkommenden Lieferungen während des Rücktransportes, sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer, als Bezogenem. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß  Absatz 1 dient. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen des §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
Für die Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
Auf Verlagen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet, zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers, übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangener
Gewinn, bleiben vorbehalten.

VI. ZUSICHERUNG UND MÄNGELHAFTUNG

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die vom Besteller schriftlich freigegebenen Grenzmuster. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
  2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung.
    Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
  3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, in beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
  4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich frei-gegebenen Grenzmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z.B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen.
    Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.  Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und  dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

VII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

  1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu zahlen.
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen von Kunststoffteilen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
    Für Formen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 des Gesamtformenpreises bei Auftragserteilung, 1/3 bei Bemusterung und 1/3 bei Freigabe der Form. Formen und andere Leistungen sind sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen.
    Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
    Für eventuelle Zahlungen mit  Wechsel wird kein Skonto gewährt.
  3. Bei Überschreitung des Vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Besteller nicht niedrigere Sollzinsen nachweist.
    Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
  4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks u. diskontfähige  Wechsel werden nur Erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Der Besteller kann nur Aufrechnen oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig unbestritten sind.
  6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte  Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

IX. FORMEN (WERKZEUGE)

  1. Der Preis für Formen enthält die Kosten für die einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
  2. Die Formenfreigabe muss unverzüglich nach Prüfung der Teile und der Form erfolgen. Der Besteller kann die Freigabe der Form wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Kann der Besteller nicht an der Bemusterung teilnehmen, dann werden ihm die Muster zugesandt. Äußert sich der Besteller innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Muster nicht, dann gilt die Form als freigegeben.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, geht das Eigentum am Werkzeug mit Zahlung der letzten Rate auf den Besteller über. Bei Formen, die zur Fertigung beim Lieferer aufbewahrt verbleiben, wird die Übergabe durch den Anschluss des Aufbewahrungsvertrages ersetzt. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
  4. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  5. Bei Besteller eigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller.
    Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.
    Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. MATERIALBEISTELLUNGEN

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. SCHUTZRECHT

  1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, das Schutzrecht Dritter hierdurch nicht verletzt werden.
    Der Lieferer wird dem Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
    Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem unter Berufung auf ein gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten.
  2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Einwürfen und Zeichnungen zu.

XII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehungen ist Chemnitz
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen  vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI 1989 II S. 5869 für die Bundesrepublik Deutschland(BGBI 1990 II S.1477) ist ausgeschlossen.
  4. Vertragsänderungen und/oder Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform.
  5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.